Aufgaben des Fachverbands
Gemäß dem 5. Abschnitt des Wirtschaftskammergesetzes 1998, BGBl. I Nr. 103/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2006, sind die Fachverbände wie folgt strukturiert und haben folgende Aufgaben:
Fachverbände
Errichtung, Aufgaben und Mitglieder
§ 47. (1) Die Fachverbände haben im eigenen Wirkungsbereich die fachlichen Interessen der Mitglieder der gleichartigen Fachgruppen und Fachvertretungen zu vertreten. In fachlichen Angelegenheiten sind die Fachverbände berechtigt, nach Information der Bundeskammer, die im Wege der zuständigen Bundessparte zu erfolgen hat, selbständig Anträge an staatliche Organe und an internationale Organisationen zu stellen. Zu den von den Fachverbänden wahrzunehmenden fachlichen Angelegenheiten gehört auch die Pflege der Beziehungen zu entsprechenden ausländischen Interessenvertretungen. Die Bestimmung des § 43 Abs. 3 und 4 betreffend den Wirkungsbereich der Fachgruppen gilt sinngemäß auch für die Fachverbände.
(2) Eine Berechtigung, welche die Kammermitgliedschaft begründet, führt zu einer Mitgliedschaft bei einem Fachverband oder zur Mitgliedschaft bei mehreren Fachverbänden.
(3) Die Fachverbände gelten mit dem In-Kraft-Treten der Fachorganisationsordnung als errichtet.
Organe
§ 48. (1) Organe des Fachverbandes sind:
1. der Obmann und
2. der Ausschuss.
(2) Für den Obmann gilt die Bestimmung des § 22 sinngemäß.
(3) Dem Ausschuss obliegt die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit des Obmannes fallen. Hiezu gehören insbesondere:
1. grundsätzliche Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches des Fachverbandes,
2. Erlassung der Geschäftsordnung nach Maßgabe des § 58 Abs. 3,
3. Beschlussfassung über die Gebühren für Sonderleistungen,
4. Beschlussfassung über den Voranschlag und Rechnungsabschluss und
5. Angelegenheiten, die eine über den Voranschlag hinausgehende Belastung des Haushalts nach sich ziehen, sofern hiefür nicht der Obmann zuständig ist.
Berufsgruppenausschüsse
§ 49. Für die Fachverbände gelten die Bestimmungen des § 46 betreffend die Errichtung von Berufsgruppenausschüssen innerhalb der Fachgruppe sinngemäß.
Link zum Arbeitsprogramm:
Arbeitsprogramm des Fachverbands